museum-digitalbaden-württemberg

Sammlungsübersicht

Prunkdolch mit Scheide, 2. Hälfte 16. Jahrhundert (Landesmuseum Württemberg, Stuttgart CC BY-SA)
Herkunft/Rechte: Landesmuseum Württemberg, Stuttgart / H. Zwietasch (CC BY-SA)
1 / 5 Vorheriges<- Nächstes->

Prunkdolch mit Scheide, 2. Hälfte 16. Jahrhundert

Kontakt Datenblatt (PDF) Entfernung berechnen Archivversionen Zum Vergleich vormerken Graphenansicht

Beschreibung

Der Dolch besticht durch wertvolle Materialien und aufwendige Bearbeitung: In die Scheide und dem Griff sind zahlreiche Edelsteine eingesetzt, die zweischneidige Klinge ist kunstvoll durchbrochen und an der Spitze mit Gold tauschiert. Als technische Finesse wurden am Klingenansatz vier kleine Kügelchen eingefügt, die sich bewegen lassen, was auf ein hohes Können des osmanischen Waffenschmiedes hinweist. Kunstvoll ist auch die Parierstange, welche an beiden Enden in monströse Drachenköpfe ausläuft.
Objekte wie diese waren begehrte Beutestücke in der Zeit der osmanischen Kriege. Auf welchem Weg der Prunkdolch nach Stuttgart an den Hof der württembergischen Herzöge gekommen ist, lässt sich nicht endgültig feststellen, aber Fleischhauer weist ihn der Kunstkammer zu.
[Lilian Groß]

Material/Technik

Gold, Türkis, Smaragd, Rubin, Niello, tauschiert

Maße

L. 34 cm, mit Scheide: 37,3 cm

Inventarnummer

[E 1260]

Gehört zu

Kunstkammer der Herzöge von Württemberg
Waffen und Militaria
Kunst- und Kulturgeschichtliche Sammlungen

Literatur

  • Fleischhauer, Werner (1976): Die Geschichte der Kunstkammer der Herzöge von Württemberg in Stuttgart. Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Bd. 87 . Stuttgart, S. 16, 62, Abb. Nr. 35
  • Königliches Kunst- und Altertümerkabinett (1889): Bilder aus dem K. Kunst und Altertümer-Kabinet und der K. Staatssammlung vaterländischer Kunst- und Altertums-Denkmale in Stuttgart. Stuttgart, Taf. XVI, Nr. 7

[Stand der Information: ]

Hinweise zur Nutzung und zum Zitieren

Material kann bei Namensnennung frei verwendet (auch verändert) werden. Bei einer Weitergabe muss der Rechtestatus erhalten bleiben.