Als Kriegsbeute werden bewegliche Sachen bezeichnet, die während oder nach kriegerischen Auseinandersetzungen ohne Gegenleistung (Bezahlung) und häufig ohne vertragliche Regelung der Verfügungsgewalt des jeweiligen Gegners entzogen ...
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werden und nicht zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Es können Sachgüter, geistige Güter (z. B. Patente) oder Menschen (z. B. zwecks Zwangsarbeit, Versklavung oder Lösegelderzielung) als Kriegsbeute genommen werden.
Kriegsbeute kann durch einzelne Kombattanten im Rahmen von – inzwischen völkerrechtlich verbotenen – Plünderungen gemacht werden. Plünderung ist nach Art. 28 sowie Art. 47 und Art. 48 der Haager Landkriegsordnung im Krieg verboten.